Parkärger am Gesundheitszentrum: Mehr als 90 Minuten können teuer werden
Michendorf - Die Parkregelung am Michendorfer Gesundheitszentrum sorgt erneut für Diskussionen. Auslöser ist der Fall eines Patienten, der wegen eines längeren Aufenthalts in einer Arztpraxis die kostenfreie Höchstparkdauer überschritten hatte. Nach einem kostenpflichtigen Bericht der Märkischen Allgemeinen Zeitung wurden ihm daraufhin knapp 55 Euro berechnet.
Auf dem Parkplatz des Gesundheitszentrums können Fahrzeuge grundsätzlich 90 Minuten kostenfrei abgestellt werden. Die Aufenthaltsdauer wird nach Angaben der Zeitung durch eine automatische Kennzeichenerfassung kontrolliert. Wird die erlaubte Zeit überschritten, kann der beauftragte Parkplatzbetreiber eine Vertragsstrafe verlangen.
Im aktuellen Fall soll die zulässige Parkdauer um wenige Minuten überschritten worden sein. Der betroffene Patient habe sich nach Darstellung der MAZ an das Parkraumbewirtschaftungsunternehmen, die Immobilienverwaltung und die betreffende Praxis gewandt. Zunächst habe er den verlangten Betrag dennoch bezahlt.
Später sei ihm das Geld nach weiterer Klärung und mit Unterstützung der Arztpraxis vollständig zurückerstattet worden.
Kein kommunales Knöllchen
Wichtig ist die rechtliche Unterscheidung: Bei dem verlangten Betrag handelt es sich nicht um ein Bußgeld des Ordnungsamtes, sondern um eine privatrechtliche Forderung auf Grundlage der Bedingungen des Parkplatzbetreibers.
Solche Bedingungen können für Parkplatznutzer verbindlich werden, wenn sie vor dem Abstellen des Fahrzeugs ausreichend deutlich, verständlich und erkennbar ausgewiesen sind. Ob eine konkrete Forderung berechtigt ist, hängt deshalb stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Gemeinde ist nach den vorliegenden Informationen weder Betreiberin des Parkplatzes noch Empfängerin der Zahlungen. Das Gesundheitszentrum in der Büdnergasse wurde im März 2024 eröffnet und vereint mehrere medizinische und pflegerische Angebote. Die Erreichbarkeit mit dem Auto wird von dort ansässigen Praxen als Vorteil des Standortes hervorgehoben.
Längeres Parken offenbar möglich
Nach Angaben der Immobilienverwaltung gegenüber der MAZ können Patienten ihr Kennzeichen in der jeweiligen Arztpraxis registrieren lassen, wenn absehbar ist, dass der Aufenthalt länger als 90 Minuten dauern wird. Das Fahrzeug könne dann für einen längeren Zeitraum freigeschaltet werden.
Diese Möglichkeit dürfte jedoch nicht jedem Besucher bekannt sein. Gerade neue Patienten können kaum wissen, welche Regelungen vor Ort gelten und an wen sie sich bei einem längeren Termin wenden müssen. Zudem lässt sich die tatsächliche Dauer eines Arztbesuchs häufig nicht zuverlässig im Voraus abschätzen.
Kritik in sozialen Netzwerken
Gerade an einem Gesundheitszentrum stößt die Begrenzung auf 90 Minuten dennoch auf Kritik. Neben der eigentlichen Behandlung können Anmeldung, Wartezeit, Untersuchungen und weitere Gespräche schnell dazu führen, dass anderthalb Stunden nicht ausreichen.
Unter dem etsprechenden Facebook-Beitrag der MAZ wird darüber kontrovers diskutiert. Eine Nutzerin schreibt: „Als ob man in 90 min bei nem Arzt wieder raus ist!“ Eine andere bezeichnet die Regelung als „völlig realitätsfern“ und verweist darauf, dass an vergleichbaren Standorten teilweise längere kostenfreie Parkzeiten vorgesehen seien.
Andere Kommentierende sehen die Bewirtschaftung privater Kundenparkplätze grundsätzlich als nachvollziehbar an. Sie soll verhindern, dass Stellflächen dauerhaft von Pendlern, Anwohnern oder Besuchern anderer Einrichtungen blockiert werden. Diskutiert wird deshalb vor allem darüber, ob die bestehenden Ausnahmeregelungen ausreichend bekannt gemacht werden und unkompliziert funktionieren.
Hinweis für Patienten
Besucher des Gesundheitszentrums sollten die Beschilderung auf dem Parkplatz beachten und bei einem möglicherweise längeren Termin frühzeitig in der jeweiligen Praxis nach einer Kennzeichenfreischaltung fragen.
Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte insbesondere die angegebenen Ein- und Ausfahrtszeiten sowie die Beschilderung vor Ort prüfen. Auch ein Nachweis über einen längeren Arzttermin kann bei einer Bitte um Überprüfung oder Kulanz hilfreich sein.
Der Vorgang wirft dennoch eine grundsätzliche Frage auf: Reicht eine pauschale Höchstparkdauer von 90 Minuten an einem Gesundheitsstandort aus – oder müssten Patienten bereits bei der Anmeldung deutlicher auf die Möglichkeit einer Freischaltung hingewiesen werden?





Kommentare